Die österreichische Bundeskellereiinspektion hat mit 19. September 2017 neue Bezeichnungsvorschriften für 
Österreichischer Wein – ohne Sorten oder Jahrgangsangabe, Österreichischer Wein – mit Sorten oder Jahrgangsangabe, Österreichischer Landwein, Österreichischer Qualitätswein, , Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Qualitätsschaumwein (Sekt), Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Aromatischer Qualitätsschaumwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Traubenmost, Sturm, Entalkoholisierter Wein, Alkoholarmer Wein, Kernobstwein, Steinobstwein, Beerenwein, Fruchtwein, Obstdessertwein, Aromatisierter Obstwein, Aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk, Zider, Obstperlwein, Fruchtschaumwein, , Obstweinhaltiges Getränk, , Aromatisierter Wein, Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, Weinhaltiges Getränk, Likörwein

Geänderte Vorschriften zur letzten Ausgabe.
Bei Qualitätswein ist im Falle der Angabe einer Riedbezeichnung das Wort Ried voranzustellen.

Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure wurde im Absatz Herkunftsangabe jeweils die Wortverbindung …aus Österreich gestrichen, da dies zu Missinterpretationen führte (man könnte meinen, dass nur die zugesetzte Kohlensäure aus Österreich sei) Bei Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Sekt g.U.) wurde der Absatz Verkehrsbezeichnung und Herkunft um die verpflichtende Angabe von Klassik, Reserve oder Große Reserve ergänzt. Unter b) Platzierung am Vorderetikett wurde die Angabe einer Gemeinde (oder eines Gemeindeteiles) gestrichen.

Ergänzung bei Sekt g.U. Große Reserve um die verpflichtende Angabe einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles; die Trauben müssen zumindest zu 85% aus dieser Gemeinde bzw. diesem Gemeindeteil stammen.

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