Urheberrecht
Wir gehen bei der Vervielfältigung der uns übergebenen Vorlagen davon aus, daß der Auftraggeber im Besitz derentsprechenden Urheberrechte ist. Alle Aufträge werden unter der Bedingung angenommen, daß uns der Auftraggeber füretwaige Verletzungen von Rechtsvorschriften, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- und Medienrechte, schad- undklaglos hält. Alle unsere Kopierer sind bei der Literar Mechana Verwertungsgesellschaft entpflichtet.

Barzahlung
Grundsätzlich gilt Barzahlung als vereinbart bei Abholung. Eine Ausfolgung gegen Lieferschein kann nur an unsbekannte Firmen bzw. Dauerkunden erfolgen. Bei Verrechnung an Dritte haftet der Besteller/Abholer für die Bezahlungdes Auftrages solidarisch neben dem Rechnungsempfänger.

Rabatte
Unsere Preise sind knapp kalkuliert und werden auch mit zunehmender Stückzahl immer attraktiver. Wir können daherüber die in dieser Preisliste angeführten Rabatte hinaus keine Nachlässe mehr gewähren. Sondervereinbarungen sindnur in Ausnahmefällen möglich und bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung. Max. 10% verrechenbarer Überdruckgelten als vereinbart.

Lieferort
Unsere Preise sind grundsätzlich Abholpreise. Für den Versand unserer Produkte müssen wir gesondert Versandspesenund Porto nach Aufwand verrechnen.

Offerte
Da es sehr schwierig ist, telefonische Anfragen in Ruhe und umfassend zu beantworten, können wir keine Gewähr fürdie Richtigkeit und Vollständigkeit telefonisch erteilter Preisauskünfte geben. Wir bitten Sie, Anfragen stets perFax oder Email an uns zu richten, wir faxen oder mail Ihnen umgehend das Offert zu.

Musterdrucke, Druckfreigabe
Musterabdrucke sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit betreffend aller von ihm gestellten Anforderungen zuüberprüfen. Mit der Freigabe zum Druck übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung für eventuelle Fehler. Beiübersehenen Fehlern, insbesondere Rechtschreibfehlern, trägt der Auftraggeber nach Freigabe die volle Haftung.

Produkthaftung
Jegliche Haftung nach der Produkthaftung, sowie die Haftung für Folgeschäden infolge nicht ordnungsgemäßdurchgeführter Aufträge ist ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes, so in dieser Preisliste nicht andersangeführt.

Gerichtsstand
Zahlbar und klagbar in Korneuburg. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Korneuburg. Der Übernehmerder Ware haftet gemeinsam mit dem Besteller.

Wochenendzuschlag, Abendzuschlag
Sollte es zur Erledigung dringender Aufträge notwendig sein, unsere Produktionszeiten auszudehnen, gelten folgendeZuschläge: Wochenende ab Sa. 12 Uhr mittags, Werktage am Abend von 18.30 bis 6.00 früh Euro 61,- pro Stunde excl.Mwst. zusätzlich zur Normalverrechnung. Mindestverrechnung ist Euro. 22,- inkl. Mwst. Die Entscheidung, ob dasAusdehnen der Öffnungszeiten erforderlich ist, liegt ausschließlich bei uns.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes
Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieserGeschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmalsausdrücklich vereinbart werden.

Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermitwidersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlichbestätigt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nichtwirksam sein sollten.

Preisangebote
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabezugrunde ge-legten Auftragsdaten unverändert bleiben.

Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht anVerbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet.

Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkostennicht ein.

Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wieBedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen, usw.) undBuchbindematerialien, sowie allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligenPreissituation zum Produktionszeitpunkt angepaßt werden können.

In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggebereine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet.Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb zurück-gestellt, sokönnen bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.

(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen bedürfen zur Begründungeiner Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.

Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigungals vereinbart gilt.

(3) Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, daß deren Verbindlichkeit ausdrücklichzugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton,Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkostenaufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vorVerrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung desKostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vomAuftraggeber ausdrücklich genehmigt.

(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller- undAutorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügigerAbweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.

(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden,gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeberverzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.

Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestelltund sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehendenSonderwünsche, z.B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch desAuftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werdengesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlaßte Datenübertragungen. Für Übertragungs-fehler wird vomAuftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

Rechnungspreis
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er auch teilweise liefert, fürden Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen,wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach derAuftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.

Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohneAbzug zu leisten.

Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen sofern das Geldinstitut dieAnnahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofortzu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels beiNichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit zur Last fallen.

Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für denAuftragnehmer vornimmt.

(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann derAuftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.

(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung.Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten desAuftraggebers.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. EinemAuftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich einesangemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

Zahlungsverzug
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er inZahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälligerRechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen vonanteiligen Zahlungen abhängig zu machen.

Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung deranteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.

Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugs-begründenden Mahnung keineZahlung leistet.

(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen.Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht aus-geschlossen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- undInkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich imspeziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus derVO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer dasMahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 50,– sowiefür die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,– zu bezahlen.

Darüber hinaus ist jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolgeNichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten auf Seiten des Auftragnehmers anfallen,unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

Produktionszeit
(1) Die Produktionszeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verläßt.

(2) Vereinbarte Produktionszeit sind grundsätzlich nur Cirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermineschriftlich zugesagt wurden.

(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeberwird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.

(4) Bei Produktionsverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einerNachfrist erklären. Die Nachfrist muß der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein.

(5) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mitder Höhe des Auftragswertes (d.i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.

(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Produktionszeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Produktion oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerunglänger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich dieLieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hierauskeine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn erden Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

Lieferung
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.

Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahrgeht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden istoder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebersverzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigenArbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Beibeigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.

Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.

Satz- und Druckfehler
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind.

(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet(Autorkorrektur).

Telefonisch oder per Fax angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeitdurchgeführt.

(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedochberechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeberverpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung derKorrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatischals genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer fürvon ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.

(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“)maßgebend.

Annahmeverzug
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Wareunverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, andem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf denAuftraggeber über.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vor-liegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhereGewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oderbei einem Spediteur einzulagern.

Beanstandungen
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oderZwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf denAuftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärunganschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigenFreigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

(2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offen-sichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt demAuftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei demAuftragnehmer geltend gemacht werden.

(3) Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen betragen drei Monate

(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vomAuftraggeber zu beweisen.

(5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch denAuftragnehmer.

(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zurNachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, einezugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oderErsatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann derAuftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten.

Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinenErfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, sohaftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oderweiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druck-verfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nichtbeanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wennAndruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen,Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich dieVorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.

(10) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt,wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch dieunterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müßte einzusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.

(11) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe dereigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftungbefreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wieein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nichtdurchsetzbar sind.

Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen derZulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.

(12) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens desAuftraggebers entstanden sind.

(13) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr rückgegeben werden, so findet eineGewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methodeentsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer vorgelegt wird. Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Falleine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässigesHandeln verursacht wurde.

Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadensund die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handelnverursacht wurde.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen desAuftragnehmers.

Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs-oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten desAuftragnehmers.

(2) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, dieaus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

ie Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiterenÜberbindung.

Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartetwerden kann.

Beigestellte Materialien und Daten
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw.,sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit derin den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesseseine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durcheigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind.

Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen vonihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten und Druckvorrichtungen wiebeigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgernbzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmerüberprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeberdirekt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen, sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaftgelieferte Daten zurückzuführen sind.

Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaigeKorrektur separat verrechnet.

(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrundegelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nichtverbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durchdie unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müßte einzusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.

(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferte oder übertragene Daten trägtder Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlaßtenAusbelichtungen bzw. Drucke.

Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnunggestellt.

Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmernicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit derAusbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angabenunvollständig oder unrichtig sind.

(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davonberechtigt, eine Kopie anzufertigen.

(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte:

Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Digitalproof (1:1) sowie eine Liste aller mittelsDatenträger bzw. Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendetenSchriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller,Versionsnummer).Liefert der Auftraggeber kein Digitalproof und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstelltund dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.Auf dem Digitalproof sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen:vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen;„Platzhalter“ für Bilder und Texte;spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder Pantone-Skala)und Rasterverläufe;Format (mit und ohne Beschnitt);Rasterfeinheit; Druckverfahren.Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Dateien zu liefern.Der Auftraggeber garantiert, daß zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nurPostScriptschriften) verwendet werden.Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden die für die Prüfung der Datenanfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.(6) Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenenKosten zu berechnen.

(8) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehenmit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.

Auftragsunterlagen
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen imSinne des Abschnittes XII (1) haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung desAuftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immergeartete Haftung.

Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenständeüber den genannten Termin hinaus zu verwahren.

(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zumAuslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit.

(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbstzu besorgen.

Lagerung von Druckerzeugnissen und DGL
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Stehsatz, Druckzylinder, Druckformen,Montagen, Datenträger, Filme und sonstige Druckvorrichtungen, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zulagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesemFall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser fürSchäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. DerAuftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Warenabzuschließen.

(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nachdem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltetkeinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweilsim nachhinein für 3 Monate.

Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn derAuftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

Periodische Arbeiten
Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig wieder-kehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eineKündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatigerKündigungsfrist zum Schluß eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

Eigentumsrecht
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfeund Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Daten-träger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten,Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozeß erforderliche Behelfe(Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nichtausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnunggestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe(Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderenUnternehmen hergestellt wurden.

Eine Aufbewahrung der obgenannten Behelfe (Druckvorrichtungen und Daten) zur Durchführung des Druckauftrages nachAbwicklung des Druckauftrages erfolgt nur über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers gegen Ersatz der demAuftragnehmer entstehenden Kosten.

Urheberrecht
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungs-rechte an dengelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nurdas nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte,insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht dasausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger,Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zubenutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungs-mittel herauszugeben, auch nicht zuNutzungszwecken.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcherArt auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in dervor-gesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber alle jene Rechte Drittengegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklichzu, daß er über diese Rechte verfügt.

(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Datenweiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, daß er zu dieser eingeschränktenWeitergabe der Nutzung berechtigt ist.

Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, daß er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitungdes konkreten Auftrages verwendet.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen ausVerletzungen von Urheber-rechten, Leistungs-schutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oderPersönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten.

Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicherInanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenossedes Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen undsich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

Haftung des Mittlers
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderungdes Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenenForderung vom Vermittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu.

Der Mittler verpflichtet sich die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.

Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinnedes HGB sind:

Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur voll-ständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenderForderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum alsSicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mitAuftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an denAuftragnehmer abgetreten.Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oderähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Orderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmerübergeht.Bei dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Produkten ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer dieNutzungs-rechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden.Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen desAuftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmerbekannt zu geben.Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %,so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmersbeeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.

Rückbehaltungsrecht
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros,Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB biszur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

Namen- oder Markebaufdruck
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführunggelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

Gerichtsstand
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. DieVertragssprache ist deutsch.

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, dasdiesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissenist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder derall-gemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeineGerichtsstand des Auftragnehmers.

Auftragsabmachung
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit derSchriftform. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigtwerden, gelten als nicht erfolgt.Jegliche Haftung nach der Produkthaftung, sowie die Haftung für Folgeschäden infolge nicht ordnungsgemäßdurchgeführter Aufträge ist ausgeschlossen.

Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässigesHandeln verursacht wurde.

Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadensund die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handelnverursacht wurde.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen desAuftragnehmers.

Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs-oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten desAuftragnehmers.

(2) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, dieaus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

ie Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiterenÜberbindung.

Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

Schad- und Klagloshaltung
(1) Wird Hofer Media GmbH & Co KG von Dritten wegen behaupteter Rechtsverletzungen aus Urheber-, Leistungsschutz-, oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten aufgrund der Durchführung eines Auftrags des Verbrauchers in Anspruch genommen, so hat der Verbraucher Hofer Media GmbH & Co KG schad- und klaglos zu halten.

(2) Hofer Media GmbH & Co KG muss solche Ansprüche Dritter dem Verbraucher unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Verbraucher auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse von Hofer Media GmbH & Co KG dem Verfahren bei, so ist Hofer Media GmbH & Co KG berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Verbraucher ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schad- und klaglos zu halten.

Streitfall und Schlichtung
(1) Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Für eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen aus dem Vertrag sind auch die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen am Wohnsitz des Verbrauchers auf das Vertragsverhältnis anwendbar.

(2) Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder ist er in Österreich beschäftigt, so ist für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht am Wohnsitz, am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Beschäftigung des Verbrauchers ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz von Hofer Media GmbH & Co KG

(5) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.universalschlichtungsstelle.de.

(6) Für weitere Möglichkeiten bieten wir unsere Email info@meineetiketten.at

(7) Alle Auftragsvereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes müssen schriftlich bestätigt werden.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.